Verwaltungsgerichtshof
17.04.2012
2009/05/0054
Die Einwendung des Nachbarn muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Hinweis E vom 16. September 2009, 2008/05/0250, mwH).