Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2010

Geschäftszahl

2009/04/0300

Rechtssatz

Die Verfahrensparteien - insbesondere der Berufungswerber - haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).