Verwaltungsgerichtshof
02.02.2012
2009/04/0235
Die Regelung des Paragraph 53, VwGG ist dann nicht anzuwenden, wenn zwar mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid angefochten haben, die Beschwerden jedoch die Unterschrift verschiedener Rechtsanwälte tragen vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz VwGG e contrario).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/04/0236
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X10