Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2012

Geschäftszahl

2009/04/0235

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 53, VwGG ist dann nicht anzuwenden, wenn zwar mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid angefochten haben, die Beschwerden jedoch die Unterschrift verschiedener Rechtsanwälte tragen vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz VwGG e contrario).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/04/0236

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X10