Verwaltungsgerichtshof
02.02.2012
2009/04/0235
Da die den Nachbarn des Gewinnungsbetriebsplan-Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung jener im Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung nachgebildet ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297 und 0298), kann im Hinblick auf die vorgebrachte Gesundheitsgefährdung durch scheuende Pferde auf die insoweit zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung verwiesen werden. Nach dieser kommt es hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie (dort: im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) zu einer Gesundheitsgefährdung führen können (Hinweis E vom 26. Februar 2003, 2002/04/0104).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/04/0236
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X09