Verwaltungsgerichtshof
02.02.2012
2009/04/0235
Paragraph 116, Absatz 6, MinroG 1999 normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen (gemeint im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG 1999) zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E vom 18. Mai 2005, 2004/04/0099).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/04/0236
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X08