Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2012

Geschäftszahl

2009/04/0235

Rechtssatz

Wenn die Standortgemeinde als entgegenstehendes öffentliches Interesse auf ihr örtliches Entwicklungskonzept verweist, so sieht Paragraph 83, Absatz 2, MinroG 1999 öffentliche Interessen auch in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung begründet. Inwieweit solche öffentlichen Interessen einem Vorhaben entgegenstehen können, wird aber in Paragraph 82, MinroG 1999 abschließend geregelt. Insofern besteht die Auffassung der Behörde, das von der Gemeinde genannte örtliche Entwicklungskonzept könne im vorliegenden Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden, zu Recht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/04/0236

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X04