Verwaltungsgerichtshof
26.06.2009
2009/04/0024
Die Eignungskriterien dienen - wie bereits der 39. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2004/18/EG erkennen lässt - der Prüfung bzw. der Auswahl der Bieter selbst und betreffen daher nicht deren Angebot, sondern die Bieter (bzw. deren Unternehmen). Die Zuschlagskriterien dienen dagegen der Bewertung der Angebote - vergleiche bereits den 46. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2004/18/EG - und müssen daher - wie Artikel 53, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/18/EG normiert - mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen. Diese theoretische Trennung der beiden Vorgänge (einerseits Prüfung des Unternehmens und andererseits Prüfung des konkreten Angebots dieses Unternehmens) wird auch in der Rechtsprechung des EuGH betont, nach der es sich bei der Prüfung der fachlichen Eignung der Bieter und dem Zuschlag für den Auftrag "um zwei verschiedene Vorgänge handelt, für die unterschiedliche Regeln gelten" vergleiche das Urteil des EuGH vom 24. Jänner 2008, Rechtssache C-532/06, "Lianakis", Randnr. 26).