Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2009

Geschäftszahl

2009/04/0024

Rechtssatz

Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 [Artikel 44, 48, 53 dieser RL] entsprechen nahezu den entsprechenden Bestimmungen der (Vorgänger)Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt L 209, 1, in der durch die Richtlinie 97/52/EG, Amtsblatt L 328, 1, geänderten Fassung (Richtlinie 92/50), zumal die Richtlinie 2004/18 nach ihrem ersten Erwägungsgrund eine Neufassung der in unterschiedlicher Weise auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbaren Richtlinien in einem einzigen Text darstellt vergleiche so das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache C-337/06, Bayrischer Rundfunk, Slg. 2007, I-11173, Randnr. 5). Daher ist die Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 92/50, insbesondere das immer wieder angeführte Urteil "Lianakis" auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich.