Verwaltungsgerichtshof
26.06.2009
2009/04/0024
Die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz der Pauschalgebühren stützt sich gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 ausschließlich darauf, dass die Mitbeteiligte mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung obsiegt hat. Der die Beschwerdeführerin zweifellos belastende Spruchpunkt römisch zwei. kann daher vorliegend vom Verwaltungsgerichtshof nur unter der Voraussetzung aufgehoben werden, dass sich die mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Nichtigerklärung der Ausschreibung als rechtswidrig erweist. Schon deshalb ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des Umstandes, dass sie die Ausschreibung zwischenzeitig widerrufen hat, auch durch den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin beschwert.