Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2012

Geschäftszahl

2009/03/0141

Rechtssatz

Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde (Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG 1998), jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung nach dem GGBG 1998 befreien kann, hat dieser konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (Hinweis E vom 17. März 2011, 2008/03/0041). Die bloße Anweisung an den Lenker vor Fahrtantritt sämtliche Papiere zu kontrollieren und einzuholen, reicht aber - ebensowenig wie stichprobenartige Kontrollen oder Belehrungen - nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (Hinweis E vom 19. April 2012, 2010/03/0108, mwH).