Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Geschäftszahl

2009/03/0105

Rechtssatz

Bei der Errichtung einer Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung handelt es sich - vergleichbar einer Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung im Baurecht - um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des Paragraph 44 a, VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können.