Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Geschäftszahl

2009/03/0077

Rechtssatz

Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht (Hinweis E vom 20. Dezember 1999, 99/17/0325).