Verwaltungsgerichtshof
17.03.2011
2009/03/0077
Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht (Hinweis E vom 20. Dezember 1999, 99/17/0325).