Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2012

Geschäftszahl

2009/03/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0168 E 27. November 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Dann, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vorliegen, also der Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen worden ist, geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag auf diese Behörde über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob sie tatsächlich schuldhaft säumig iSd Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG war, rechtswidrig, es sei denn, der Devolutionsantrag wäre nach dieser Gesetzesstelle bereits vor der Bescheiderlassung rechtskräftig abgewiesen worden (Hinweis E 3. April 1990, 89/11/0236, VwSlg 13163 A/1990).