Verwaltungsgerichtshof
24.07.2012
2009/03/0070
Artikel 132, B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt; die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung (Hinweis B vom 13. September 2006, 2006/12/0140, mwH).