Verwaltungsgerichtshof
28.07.2010
2009/02/0356
Zu Grunde liegt der Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 4 a und Absatz 5, StVO 1960 genommen würde (Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310). Dabei ist es unerheblich, ob der Aufgeforderte tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (Hinweis E 15. April 2005, 2003/02/0258).