Verwaltungsgerichtshof
24.09.2010
2009/02/0329
GRS wie 2006/10/0250 E 14. Dezember 2009 RS 1
(Hier: Verfahrensdauer von ca. 22 Monaten; es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Verfahrensdauer nicht als Milderungsgrund berücksichtigt hat.)
Das Gesetz wird bei der Strafbemessung in einer dem Artikel 6, MRK widersprechenden Weise angewendet, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden vergleiche E 3. November 2008, 2003/10/0002; E 24. Juni 2009, 2008/09/0094; Urteil EGMR vom 6. Mai 2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/16 (MRK) 10).