Verwaltungsgerichtshof
24.09.2010
2009/02/0329
Das Delikt des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 wird - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und somit auf einer Wegstrecke begangen. Tatort ist daher nicht nur der Ort, an dem man angehalten wurde, sondern auch die Wegstrecke, auf der man dorthin gelangte (Hinweis 11. November 1992, 92/02/0206).