Verwaltungsgerichtshof
24.09.2010
2009/02/0329
GRS wie 93/17/0407 E 25. März 1994 RS 4
Verfahrensmängel sind bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich, wenn sie im LETZTinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind; etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert (Hinweis: E 23.12.1991, 88/17/0010).