Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Geschäftszahl

2009/02/0307

Rechtssatz

Bei einem reinen Aussteigen ohne weitere "Tätigkeiten" steht gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, StVO 1960 ausschließlich der dafür benötigte Zeitraum zur Verfügung. Das Abstellen des Fahrzeuges zu einer nicht vom Gesetz vorgesehen Tätigkeit für einen Zeitraum von sieben Minuten findet daher in der Ausnahmeregelung des Paragraph 29 b, Absatz 2, StVO 1960 keine Deckung. Für ein über dieses Halten hinaus gehendes Abstellen des Fahrzeuges - etwa zu ihrer Begleitung - stehen Personen mit Behindertenausweis Behindertenparkplätze oder Parkverbote vergleiche Paragraph 29 b, Absatz 3, StVO 1960) zur Verfügung, in denen sie nicht nur zum "Aus- oder Einsteigen" halten dürfen.