Verwaltungsgerichtshof
18.12.2009
2009/02/0307
Bereits durch den Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 2, StVO 1960 wird ihr Regelungszweck insofern eingengt, als sowohl das Aus- oder Einsteigen als auch im Fall des - zusätzlichen - Aus- oder Einladens nötiger Behelfe der Haltezeitraum auf "die Dauer dieser Tätigkeiten" eingeschränkt ist. Dieser Text lässt keinen Spielraum dahin, dass noch weitere "Tätigkeiten", etwa die Begleitung zu einem "Zielort", davon umfasst wären.