Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Geschäftszahl

2009/02/0307

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0007 E 31. Jänner 1990 RS 2

(Hier mit dem Zusatz: Das Warten auf einen Fahrgast ist nicht von der Ausnahme vom Halteverbot zum Zweck des raschen Ein- oder raschen Aussteigens erfasst.)

Stammrechtssatz

Das Warten auf einen Fahrgast mit einem im Halteverbot stehenden Fahrzeug (Taxifahrzeug) ist nicht dem raschen Ein- oder Aussteigenlassen eines Fahrgastes gleichzusetzen.