Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2010

Geschäftszahl

2009/02/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0228 E 20. Dezember 2002 RS 1

(Hier nur der erste Satz; wobei sich der Verdacht auf die Alkoholisierung und auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen muss.)

Stammrechtssatz

Es reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 schon der Verdacht aus, der Besch habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0170). Dieser Verdacht muss allerdings - durch entsprechende Beweise gestützt - begründet sein (Hinweis E 23. Mai 2002, 2002/03/0041).