Verwaltungsgerichtshof
23.03.2012
2009/02/0266
GRS wie 94/02/0057 E 24. Juni 1994 RS 1
Für den Standpunkt eines Antragstellers iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO läßt sich aus dem Umstand, daß anderen Antragstellern, die beruflich bis spät am Abend tätig sind, bei ähnlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, nichts gewinnen, weil dem Antragsteller die Berechtigungen Dritter keine subjektiven Rechte zu vermitteln vermögen.