Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2012

Geschäftszahl

2009/02/0266

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0057 E 24. Juni 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Standpunkt eines Antragstellers iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO läßt sich aus dem Umstand, daß anderen Antragstellern, die beruflich bis spät am Abend tätig sind, bei ähnlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, nichts gewinnen, weil dem Antragsteller die Berechtigungen Dritter keine subjektiven Rechte zu vermitteln vermögen.