Verwaltungsgerichtshof
22.02.2013
2009/02/0098
Der Abstand von 25 m gilt laut den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen nur für einen straßenparallelen ungeregelten Schutzweg (Konflikt beim Abbiegevorgang). Bei einem die Straße querenderen Schutzweg ist die 50 m Regel bei ungeregelten Kreuzungen in der wartepflichtigen Fahrrelation maßgeblich.