Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2013

Geschäftszahl

2009/02/0098

Rechtssatz

Der Abstand von 25 m gilt laut den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen nur für einen straßenparallelen ungeregelten Schutzweg (Konflikt beim Abbiegevorgang). Bei einem die Straße querenderen Schutzweg ist die 50 m Regel bei ungeregelten Kreuzungen in der wartepflichtigen Fahrrelation maßgeblich.