Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2013

Geschäftszahl

2009/02/0098

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der fachlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geht es nicht nur um eine "Blendung" durch die Werbeanlage oder eine allfällige optische Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit einer VLSA (allenfalls auch im Blinkbetrieb), sondern auch um eine allfällige Ablenkung der Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker beim Annähern an diese Kreuzung durch eine beleuchtete teilweise dynamische Werbeanlage, die insbesondere zu einer Gefährdung von am Schutzweg befindlichen Fußgängern beim Blinkbetrieb der VLSA führen könnte.