Verwaltungsgerichtshof
22.02.2013
2009/02/0098
In einem Verfahren betreffend Feststellung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StVO 1960 müssen einem (verkehrstechnischen) Gutachten "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an dem betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen vergleiche E 25. Jänner 2005, 2002/02/0210).