Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2013

Geschäftszahl

2009/02/0098

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Feststellung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StVO 1960 müssen einem (verkehrstechnischen) Gutachten "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an dem betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen vergleiche E 25. Jänner 2005, 2002/02/0210).