Verwaltungsgerichtshof
15.03.2012
2009/01/0036
GRS wie 2008/22/0687 E 10. November 2009 RS 2
(hier nur erster Satz)
Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB erlangt, war er im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen vergleiche zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" bereits das zu Paragraph eins, AufG ergangene E vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Artikel 6, oder Artikel 7, ARB erfließenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen. In letzterem hat der EuGH auch ausdrücklich festgehalten (Rnr. 58), dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/01/0052 E 11. Oktober 2012