Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Geschäftszahl

2009/01/0024

Rechtssatz

Auch Paragraph 12, StbG setzt die Erfüllung des Erfordernisses eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5,) StbG ausdrücklich voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haben auch Fremde, auf die Paragraph 12, StbG anzuwenden ist, keinen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann (Hinweis E vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394, zur insoweit vergleichbaren Problematik des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG)