Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2008/23/1375
Der unabhängige Bundesasylsenat legte seiner Entscheidung das Vorbringen des Fremden, eines irakischen Staatsangehörigen, zu Grunde, demzufolge er als Polizist von "Terroristen" verfolgt werde, weil er gemeinsam mit drei inzwischen ermordeten Kollegen deren Verhaftung vorgenommen habe. Ausgehend davon verneinte der unabhängige Bundesasylsenat die Flüchtlingseigenschaft des Fremden schon deshalb, weil die vorgebrachte Verfolgung nicht auf einen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen sei. Diese Rechtsauffassung erweist sich vor dem Hintergrund der - vom unabhängigen Bundesasylsenat durch Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung im Detail festgestellten - Situation im Irak als unzutreffend, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Verfolgung wegen einer dem Fremden unterstellten, gegen die politischen Ziele der von ihm als "Terroristen" bezeichneten Gruppe gerichteten politischen Ansicht handelt vergleiche dazu etwa das - Algerien betreffende - hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0728, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zl. 2000/01/0518, vom 12. März 2002, Zl. 99/01/0205, und vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256).