Verwaltungsgerichtshof
17.11.2010
2008/23/0030
Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung in näher angeführten Fällen die aufschiebende Wirkung aberkennen. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG dar (so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 56). Durch die Behebung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der in erster Instanz ergangene Bescheid wird damit zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, womit im Sinne dieser Beseitigungswirkung als akzessorische Entscheidung auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegfällt und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0238, sowie vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0178, und den hg. Beschluss vom 19. Juni 1990, Zl. 88/04/0068, jeweils betreffend Paragraph 64, Absatz 2, AVG).