Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2011

Geschäftszahl

2008/22/0825

Rechtssatz

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 setzt das Bestehen einer Rechtspflicht (außerhalb vertraglicher Anspüche) zur Unterhaltszahlung nicht voraus. Vielmehr sind nach dieser Bestimmung die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend, zumal gerade bei den Angehörigkeitsverhältnissen, die von Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 erfasst werden sollen, in der Regel - nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass hier im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, NAG 2005 die Möglichkeit eingeräumt ist, Unterhaltsmittel auch auf vertragliche Unterhaltsansprüche zu gründen (Hinweis E vom 17. Dezember 2009, 2009/22/0241) - wohl davon ausgegangen werden muss, dass eine gesetzlich festgelegte Unterhaltspflicht nicht besteht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/22/0826 E 22. Juli 2011