Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Geschäftszahl

2008/22/0754

Rechtssatz

Fallbezogen kommt dem gegen die Fremde erlassenen Aufenthaltsverbot bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK keine maßgebliche Bedeutung zu, weil dieses - infolge aufschiebender Wirkung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - lange Zeit nicht wirksam war und letztlich gemäß Paragraph 65, FrPolG 2005 aufgehoben worden ist. Wenn auch dadurch der inländische Aufenthalt der Fremden nicht rückwirkend rechtmäßig wurde, so kann ihr aus der Zurückziehung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot - bei deren inhaltlicher Behandlung die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu prüfen gewesen wäre - nach dessen Aufhebung kein Vorwurf in dem Sinn gemacht werden, dass das Aufenthaltsverbot nunmehr entscheidend die Interessenabwägung beeinflussen müsste.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220754.X01