Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2011

Geschäftszahl

2008/22/0703

Rechtssatz

Soweit ausländische Gesetze Gegenstand der Beweisaufnahme sind, unterliegen sie ebenfalls dem Parteiengehör (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 26). Im vorliegenden Fall verneinte die Behörde, gestützt auf die Auskunft eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad sowie eine Literaturstelle (Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Pakistan), die Zulässigkeit von Adoptionen in Pakistan und damit die Familienangehörigeneigenschaft des Fremden zu seinem Wahlvater. Sie unterließ es aber trotz ausdrücklichen Vorbringens in der Berufung, dem Fremden Parteiengehör zu den der Entscheidung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus geht sie auf den Beweisantrag, einen Sachverständigen für die pakistanische Rechtsordnung beizuziehen, mit keinem Wort ein und setzt sich mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich des Bestehens eines aus der englischen Kolonialzeit stammenden (staatlichen) Familienrechts und dem Vorliegen entsprechender Gebührenverordnungen nicht auseinander.