Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Geschäftszahl

2008/22/0682

Rechtssatz

Bei der Notwendigkeit der Abgabe einer Haftungserklärung des Zusammenführenden handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005, weshalb die Behörde den Antrag des Fremden, der trotz Aufforderung keine solche Haftungserklärung vorgelegt hat, abweisen durfte, ohne die Einkommensverhältnisse prüfen zu müssen.