Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2009

Geschäftszahl

2008/22/0681

Rechtssatz

Die Behörde durfte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Artikel 8, MRK auch die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung einbeziehen. Sie unterließ dabei jedoch konkrete Feststellungen zu den den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden strafbaren Handlungen (Hinweis E 9. Juli 2009, 2009/22/0107). Der bloße Hinweis auf die "rechtskräftigen Verurteilungen und Inhaftierungen" reicht für die Nachvollziehbarkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, MRK nicht aus.