Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2008

Geschäftszahl

2008/22/0645

Rechtssatz

Berücksichtigungswürdige humanitäre Gründe liegen gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NAG 2005 "insbesondere" vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FrPolG 2005 ausgesetzt ist. Weiters kann einem im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung bei Vorliegen solcher humanitärer Gründe stattgegeben werden, die eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Artikel 8, MRK geschütztes Privat- und Familienleben erfordern (Hinweis E 31. März 2008, 2008/18/0094).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220645.X03