Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2008

Geschäftszahl

2008/22/0645

Rechtssatz

Die Behörde kann im Geltungsbereich des NAG 2005 im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur einen im NAG 2005 vorgesehenen Aufenthaltstitel gewähren. Der vom Fremden konkret beabsichtigte Aufenthaltszweck bestimmt automatisch, welches "Verfahren" nach dem NAG 2005 zu führen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220645.X02