Verwaltungsgerichtshof
17.06.2008
2008/22/0645
Die Behörde kann im Geltungsbereich des NAG 2005 im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur einen im NAG 2005 vorgesehenen Aufenthaltstitel gewähren. Der vom Fremden konkret beabsichtigte Aufenthaltszweck bestimmt automatisch, welches "Verfahren" nach dem NAG 2005 zu führen ist.
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220645.X02