Verwaltungsgerichtshof
18.06.2009
2008/22/0626
Es darf nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls wird davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint (Hinweis E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104).
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220626.X01