Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Geschäftszahl

2008/22/0319

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0228 E 26. Juni 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Führt der Fremde mit seiner österreichischen Ehefrau kein gemeinsames Familienleben (mehr), kann auch mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2011, C-256/11, Rs Dereci ua., nicht davon ausgegangen werden, dass ihr im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels an den Fremden der tatsächliche Genuss des Kernbestands ihrer Rechte aus dem Unionsbürgerstatus verwehrt würde vergleiche das zur Ausweisung ergangene E vom 15. Dezember 2011, 2007/18/0750, mwN).