Verwaltungsgerichtshof
26.06.2012
2008/22/0319
GRS wie 2008/22/0661 E 28. August 2008 RS 1
Formalvoraussetzungen zur Antragstellung sind nach der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags gültigen Rechtslage zu beurteilen. Das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005, das auch die Verpflichtung enthält, die Entscheidung im Ausland abzuwarten, stellt keine bloße Formalvoraussetzung dar. Der Umstand, dass die Behörde erst nach Inkrafttreten des NAG über den Antrag entschieden hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig (Hinweis E 31. März 2008, 2008/21/0145.)