Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Geschäftszahl

2008/22/0319

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0661 E 28. August 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Formalvoraussetzungen zur Antragstellung sind nach der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags gültigen Rechtslage zu beurteilen. Das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005, das auch die Verpflichtung enthält, die Entscheidung im Ausland abzuwarten, stellt keine bloße Formalvoraussetzung dar. Der Umstand, dass die Behörde erst nach Inkrafttreten des NAG über den Antrag entschieden hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig (Hinweis E 31. März 2008, 2008/21/0145.)