Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2008

Geschäftszahl

2008/22/0302

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0182 E 24. April 2003 RS 4

(hier: formlose Einstellung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG)

Stammrechtssatz

Eine zulässige Berufung setzt - anders als eine Beschwerde nach dem StVG vergleiche die Paragraphen 120, f StVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000,, insbesondere Paragraph 22, Absatz 3, StVG) - einen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 61 f zu Paragraph 66, AVG).