Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2009

Geschäftszahl

2008/22/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0681 E 22. September 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit die Behörde meint, dass das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstellten, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch gerade das Ausmaß der inländischen Integration ebenso ein Aspekt bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK wie auch allenfalls fehlende Bindungen zum Heimatland (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0592, sowie auf die diesbezüglich klarstellende Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,).