Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Geschäftszahl

2008/21/0511

Rechtssatz

Die Nichterteilung eines Visums wegen des Entgegenstehens öffentlicher Interessen im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 2 und 3 FrPolG 2005 verlangt eine Abwägung mit den gegenläufigen Interessen des Fremden unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Absatz 4, (Hinweis E 16. Juli 2008, 2007/21/0427).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210511.X01