Verwaltungsgerichtshof
09.11.2010
2008/21/0454
GRS wie 2008/21/0452 E 22. Dezember 2009 RS 4
Das auf Grund der Anfrage gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 erstattete Gutachten des AMS kann - mit Blick darauf, dass es keinem eigenen Verwaltungsrechtszug unterliegt - vom Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden und ist die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden. Es ist somit Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des AMS auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und ein unschlüssiges Gutachten ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0880). (Hier: Dieser Verpflichtung hat die belBeh nicht entsprochen, sondern sie hat die nicht nachvollziehbare negative Stellungnahme des AMS als zur Begründung der Antragsabweisung (allein unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005) ausreichend erachtet und sie ist auch auf die diesbezüglichen Einwände des Fremden nicht eingegangen. Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid auch in sich widersprüchlich begründet.)