Verwaltungsgerichtshof
17.12.2010
2008/18/0657
GRS wie 98/07/0128 E 10. Dezember 1998 VwSlg 15038 A/1998 RS 3
Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs.