Verwaltungsgerichtshof
21.11.2011
2008/18/0574
GRS wie 2007/18/0674 E 24. September 2009 RS 1
Die Scheidung einer Ehe besagt nicht, dass zuvor tatsächlich ein Familienleben bestanden hätte, und aus einem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung kann nicht abgeleitet werden, dass keine Scheinehe vorgelegen habe (Hinweis E 13. November 2007, 2007/18/0488).
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180574.X01