Verwaltungsgerichtshof
18.05.2009
2008/17/0225
GRS wie 2007/17/0165 E 28. August 2007 RS 1
(hier ohne zweiten und vierten Satz)
Paragraph 2, Absatz 2, GEG legt die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung über den Ersatz amtswegig vorgestreckter Kosten fest, wenn diese - wie die hier in Rede stehenden Sachverständigengebühren - EUR 300,-- übersteigen. Diese Zuständigkeit bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen über die Kostenersatzpflicht der Streitteile untereinander noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, als auch auf solche, in denen dies der Fall ist. Als Folge dieser Zuweisung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Frage des Rückersatzes aus Amtsgeldern bevorschusster Kosten an die Gerichte legt Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG fest, dass die Justizverwaltungsbehörden bei Erlassung von Zahlungsaufträgen derartige Kosten betreffend an die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG vom Gericht getroffene Entscheidung (sog. "Grundsatzbeschluss") gebunden sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0106, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0232). Eine Bestimmung, dass die Bindungswirkung eines Grundsatzbeschlusses nur eintrete, wenn in ihm ausdrücklich auf Paragraph 2, Absatz 2, GEG Bezug genommen werde, besteht nicht und kann auch nicht im Interpretationsweg etwa der ZPO entnommen werden (Hinweis M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 römisch drei, Vor Paragraph 425, ZPO, Rz 13).