Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2012

Geschäftszahl

2008/17/0115

Rechtssatz

Gibt es mehrere Abgabenschuldner, so bilden diese gemäß Paragraph 6, BAO eine Gesamtschuldnerschaft. Welche Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 6, Anmerkung 3).