Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2012

Geschäftszahl

2008/17/0115

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist dem Liegenschaftseigentümer spätestens mit der Aufforderung zur Beseitigung der unrechtmäßigen Ablagerungen durch die Bezirkshauptmannschaft die beitragspflichtige Tätigkeit des mit ihm in Vertragsbeziehung stehenden Deponiebetreibers bekannt gewesen. Die bloße Weiterleitung der behördlichen Entfernungsaufforderung an seinen Vertragspartner sowie dessen Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes sind noch nicht geeignet, ein "Dulden" der Ablagerungen durch den Liegenschaftseigentümer auszuschließen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, auch die Durchsetzung des behördlichen Entfernungsauftrages zu verfolgen und darauf zu achten, dass keine weiteren unrechtmäßigen Ablagerungen erfolgen, zumal der behördliche Entfernungsauftrag an ihn als Bewilligungsinhaber betreffend näher bestimmte Aufschüttungen ergangen ist. Der Liegenschaftseigentümer behauptet jedoch nicht einmal, diesbezüglich regelmäßige und beharrliche Bemühungen (regelmäßige Kontrollen, Kündigungsandrohungen, etc.) gesetzt zu haben, sodass die Abgabenbehörde zu Recht von einem "Dulden" im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, ALSAG ausgehen durfte.