Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2009

Geschäftszahl

2008/16/0082

Rechtssatz

Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Kosten für eine "Bareinzahlung" der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG, welche im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-AufwErsV bereits enthalten sind vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2006/14/0005, mwN).